Die Annahme, dass Google Fonts und die meisten anderen externen Schriften jemals mit der Dsgvo konform in eine Website eingebunden werden konnten, ist insofern irreführend, als Merkmale zur Identifikation eines Nutzers schon immer übertragen wurden. Gerichtsentscheidungen manifestieren dies lediglich.

Nicht erst seit Schrems-II bzw. dem Urteil des Landgerichtes München von Anfang 2022 (3 O 17493/20), das beim externen Einbinden von Schriften einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung sieht, hoste ich Schriften und Toolkits für Schriftarten und Symbole wie Font Awesome ebenso selbst wie Skriptbibliotheken (z.B. jQuery). Auch die Ladezeiten Ihrer Site werden Ihnen ohne zusätzliche Verbindungen zu Drittservern dankbar sein.

Kein Freibrief, sich nicht an den Datenschutz zu halten, aber wohl auch nicht für Abmahnungen als Geschäftsmodell: Durchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft Berlin bei einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten wegen mutmaßlich betrügerischer Abmahnwelle bei Websitebetreibern, die Google Fonts nutzen. Hier gehts zur (sehr verständlich geschriebenen) Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom Dezember 2022.

Lassen Sie sich daher nicht durch das ein oder andere im Internet verfügbare Tool beeinflussen, das die Nutzung eines Content Delivery Network wie Google Hosted Libraries o.ä. vorschlägt. Auch reicht eine reine Aufnahme in die Datenschutzerklärung nach dem Motto “um die Darstellung unterschiedlicher Schriftarten unabhängig vom Endgerät zu ermöglichen” keinesfalls aus.

Passend zum Thema: Wie steht es um den Datenschutz von Google Tools?
Hintergrundinfos: Fallstricke beim Cookie Management

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Autor: Internet-Marketing Inh.: Frank-M. Nowara
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Quelle: https://www.servicepraxis.com/faq/ufaq/was-ist-bei-google-fonts-zu-beachten/