Was heißt das für Websites?

Der Gesetzgeber hat sich ein schönes neues Wort ausgedacht, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hierzu wurde zwischenzeitlich auch eine zugehörige Verordnung erlassen. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie zum European Accessibility Act (EAA) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG).

Hinsichtlich Websites aber auch Apps umfasst das Gesetz unter dem Punkt elektronischer Geschäftsverkehr alle Marktteilnehmer, die im weitesten Sinne elektronische Dienstleistungen anbieten, sei es E-Commerce, Terminbuchung oder auch nur eine einfache Kontaktaufnahme für ein Erstgespräch.

Die Homepage soll von allen Nutzer:innen bedienbar sein, unabhängig von persönlichen Einschränkungen oder möglicherweise hierfür erforderlichen technischen Hilfsmitteln. Das Gesetz lässt Ausnahmen bei der Umsetzung zu, aber warum sollten Besucher von Ihrer Website ausgeschlossen werden?

Für Unternehmen, die mit Produkten befasst sind, die unter die gesetzlichen Regelungen fallen, gib es keine Ausnahmen. Im Fall von Dienstleistungen gelten die Vorschriften nicht bei weniger als zehn Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von unter zwei Millionen Euro (alle Angaben ohne Gewähr).

Barrierefreiheit ist keine lästige Übung, sondern kann letztendlich auch ein Wettbewerbsvorteil sein. Die Standards erfordern eine saubere Programmierung, klare Gliederung bzw. Strukturierung und eine deutliche Markierung interaktiver Elemente inklusive Call-to-Action. Dies macht die Site auch für Suchdienste noch interessanter.

Hilfreich für die Umsetzung sind die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, eine neue Fassung ist für 2023 geplant. Eine inoffizielle Übersetzung der W3C Recommendation gibt es unter outline-rocks.github.io/wcag. Weitere Informationen bietet auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Die eigene Website lässt ich mit diversen Tools testen, bewährt haben sich z. B. die Web Accessibility Evaluation Tools auf wave.webaim.org. Zur Überprüfung des Kontrasts gibt es Tools für Windows und Mac, wie beispielsweise den Colour Contrast Analyzer.

Websites für alle, ohne Barrieren

Typische Herausforderungen bei der Umsetzung der Gesetzesvorlage und der Durchführungsverordnungen hin zu einer barrierefreien Website sind u.a.

  • Lesbarkeit hinsichtlich Schriftgrößen und Kontrasten
  • Verständlichkeit der Texte sowie aussagekräftige Überschriften und Linktexte
  • Videos, die über keine Untertitel verfügen
  • Navigationselemente und
  • Formulare, die nicht mit der Tastatur angesteuert werden können
  • interaktive Element, die nicht von Screenreadern verarbeitet werden können
  • Bilder ohne alternative Texte
  • Dokumente, z. B. ungültige PDF, die nicht erkannt und somit nicht vorgelesen werden können

Nicht nur bei einer barrierefreien Website bietet es sich an, Kommunikationswege nicht einseitig zu beschränken, sondern Besucher:innen die Möglichkeit der Nutzung eigener Präferenz (E-Mail, Telefon etc.) zu erlauben.

Stichtag für die barrierefreie Umsetzung ist der 28. Juni 2025. Übergangsfristen sind wohl vorgesehen. Geplant ist des Weiteren, dass Dokumente, Videos u. ä., die vorher erstellt und publiziert wurden, den Anforderungen nicht genügen müssen (Stand Dezember 2022). Neben den heute schon üblichen Informationen zu Impressum, Datenschutz etc. muss dann auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit online verfügbar sein. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, sind entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich.

Kostenfreie Erstberatung gibt es hier:

Autor: Internet-Marketing Inh.: Frank-M. Nowara
Web: www.internet-marketing.de
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Fax: 0049 (0)911 49 75 09
Quelle: https://www.servicepraxis.com/faq/how-to/barrierefreiheitsstarkungsgesetz/